Gesetze / Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

GüKGrKabotageV

§ 23 Änderungsmitteilung und Urkundenänderung

Stand: 10.06.2019

Bund

Verändern sich nach Erteilung der Fahrerbescheinigung Umstände, die den nach § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 5 zu machenden Angaben zugrunde liegen, so hat das Unternehmen dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Ist eine Änderung der Fahrerbescheinigung erforderlich, so hat das Unternehmen die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Kopie unverzüglich vorzulegen.

§ 22 § 24